Nutzungsbedingungen für den Reservierungsdienst IndiTable der Indivision GmbH
Version 2026-06-01 · Stand: Juni 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung des Reservierungs- und Gästemanagement-Dienstes IndiTable durch gastronomische Betriebe („Kunde") gegenüber der Indivision GmbH („Indivision" bzw. „IndiTable"). Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB; der Vertrag ist dem Geschäftsbetrieb des Kunden zuzurechnen. Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sind nicht Adressaten dieses Angebots.
IndiTable stellt eine webbasierte Software zur Online-Reservierung, Tisch- und Gästeverwaltung sowie zum Versand reservierungsbezogener Benachrichtigungen bereit. Der konkrete Funktionsumfang richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Tarif. IndiTable wird als Software-as-a-Service betrieben; eine Installation beim Kunden erfolgt nicht.
Die Nutzung setzt ein Konto voraus. Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim und ist für die unter seinem Konto vorgenommenen Handlungen verantwortlich. Die bei der Einrichtung anzugebenden Betriebsdaten (Name, Anschrift, Kontakt) müssen aktuell und vollständig gehalten werden, da sie unter anderem in der gästeseitigen Datenschutzerklärung als Verantwortlicher ausgewiesen werden.
(1) Es gelten die im Bestellprozess angezeigten Preise bzw. die jeweils gültige Tarifübersicht für den vom Kunden gewählten Tarif in ihrer im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Da der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 UGB ist und der Vertrag seinem Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist, finden Verbraucherschutzbestimmungen, insbesondere das KSchG und das FAGG, keine Anwendung. (2) Indivision räumt dem Kunden für IndiTable eine kostenlose Testphase ab erstmaliger Aktivierung des Zugangs ein, sofern eine solche im Bestellprozess angeboten und vom Kunden in Anspruch genommen wird. Während der Testphase ist kein Entgelt zu entrichten. Wird das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der Testphase vom Kunden über die in der Anwendung bereitgestellte Funktion oder in Textform beendet, geht es nach Ablauf der Testphase entgeltpflichtig in den vom Kunden gewählten Tarif über; ab diesem Zeitpunkt ist das Entgelt nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu zahlen. Pro Kunde wird höchstens eine Testphase gewährt. (3) Die Abrechnung und der Einzug des Entgelts erfolgen über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Ltd. Der Kunde hat hierfür ein gültiges, von Stripe unterstütztes Zahlungsmittel zu hinterlegen und für dessen Deckung bzw. Gültigkeit während der gesamten Vertragslaufzeit zu sorgen. Das Entgelt wird im Voraus für den jeweils im Bestellprozess ausgewiesenen Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt und über Stripe eingezogen. Mit der Bestellung ermächtigt der Kunde Indivision bzw. Stripe, das fällige Entgelt vom hinterlegten Zahlungsmittel einzuziehen. (4) Das Entgelt ist jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraums, bei der ersten Abrechnung mit Ablauf einer allfälligen Testphase, ohne Abzug fällig. Rechnungen werden dem Kunden elektronisch in der Anwendung und/oder per E-Mail zur Verfügung gestellt; der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu. (5) Schlägt der Einzug aus vom Kunden zu vertretenden Gründen fehl (insbesondere mangelnde Deckung, abgelaufenes oder gesperrtes Zahlungsmittel), so gerät der Kunde ohne weitere Mahnung mit Ablauf des Fälligkeitstages in Verzug. Indivision ist in diesem Fall berechtigt, weitere Einzugsversuche zu unternehmen sowie die durch den fehlgeschlagenen Einzug entstandenen, ihr in Rechnung gestellten Kosten weiterzuverrechnen. (6) Bei verschuldetem Zahlungsverzug des Kunden ist Indivision berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr gemäß § 456 UGB zu verrechnen; maßgeblich ist der Basiszinssatz des jeweils ersten Kalendertages eines Halbjahres für dieses Halbjahr. Trifft den Kunden am Verzug ausnahmsweise kein Verschulden, betragen die Verzugszinsen 4 % pro Jahr. Daneben hat der Kunde Indivision die zur zweckentsprechenden Betreibung der Forderung notwendigen Kosten, einschließlich des Pauschalbetrages gemäß § 458 UGB sowie angemessener vorprozessualer Mahn- und Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten, zu ersetzen. (7) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in qualifizierten Verzug, so ist Indivision unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, den Zugang zu IndiTable bis zur vollständigen Begleichung der offenen Beträge zu sperren. Die Sperre lässt die Zahlungspflicht des Kunden für den vereinbarten Zeitraum unberührt. (8) Indivision ist berechtigt, die Entgelte für künftige Abrechnungszeiträume in angemessenem Umfang anzupassen. Eine solche Anpassung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis im Falle einer Entgelterhöhung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich in Textform zu kündigen; kündigt er nicht bis zum Wirksamwerden, gilt die Anpassung als angenommen. Hierauf wird Indivision in der Mitteilung gesondert hinweisen. (9) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Kunden nur insoweit gestattet, als seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
Der Kunde nutzt den Dienst im Einklang mit den geltenden Gesetzen, insbesondere dem Datenschutzrecht. Er ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm verarbeiteten Gästedaten verantwortlich (Verantwortlicher im Sinne der DSGVO) und stellt sicher, dass er seine Gäste ordnungsgemäß informiert.
(1) Indivision stellt IndiTable als über das Internet zugängliche Software-as-a-Service-Lösung bereit. Indivision bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der Anwendung, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit und gibt keine rechtsverbindliche Verfügbarkeitszusage (Service Level Agreement) ab, sofern eine solche nicht ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart wird. (2) Nicht als von Indivision zu vertretende Nichtverfügbarkeit gelten Zeiten, in denen die Anwendung aus Gründen nicht erreichbar ist, die nicht im Verantwortungsbereich von Indivision liegen, insbesondere: a) geplante Wartungs-, Aktualisierungs- und Instandhaltungsarbeiten gemäß Abs. 3; b) Störungen aufgrund höherer Gewalt gemäß Abs. 4; c) Störungen, die auf vom Kunden oder Dritten zu vertretende Umstände zurückgehen, insbesondere fehlerhafte Konfiguration durch den Kunden, Ausfälle der Internetanbindung des Kunden, dessen Endgeräte oder Software, sowie missbräuchliche Nutzung; d) Ausfälle oder Störungen von Vorleistungen Dritter (insbesondere Hosting-, Zahlungs-, E-Mail- oder Authentifizierungsdienstleister), soweit Indivision diese trotz sorgfältiger Auswahl und Überwachung nicht zu vertreten hat. (3) Indivision ist berechtigt, regelmäßige Wartungs- und Aktualisierungsarbeiten durchzuführen und die Anwendung hierzu vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen. Planbare Wartungsarbeiten werden, soweit zumutbar, in verkehrsschwache Zeiten gelegt und dem Kunden mit angemessenem Vorlauf in geeigneter Weise (insbesondere in der Anwendung oder per E-Mail) angekündigt. Bei dringenden, sicherheitsrelevanten Maßnahmen ist eine Wartung auch ohne Vorankündigung und außerhalb der üblichen Wartungsfenster zulässig. (4) Indivision haftet nicht für die Nichterbringung oder verzögerte Erbringung der Leistung, soweit diese auf höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare, von Indivision nicht zu vertretende und durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien und behördlich angeordnete Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen, großflächige Strom- oder Telekommunikationsausfälle sowie Cyberangriffe (insbesondere DDoS-Angriffe). Für die Dauer des Ereignisses sind die hiervon betroffenen Leistungspflichten beider Vertragsteile ausgesetzt. Dauert das Ereignis länger als 30 aufeinanderfolgende Tage an, ist jeder Vertragsteil berechtigt, das Vertragsverhältnis hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs außerordentlich zu kündigen. (5) Indivision ist berechtigt, die Anwendung weiterzuentwickeln, anzupassen und zu verbessern, soweit der vertraglich geschuldete Funktionsumfang im Kern erhalten bleibt und dem Kunden die Änderung zumutbar ist. Wird der für den Kunden wesentliche Funktionsumfang dauerhaft und nicht nur unerheblich eingeschränkt, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung und dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO, der mit Vertragsschluss Bestandteil dieser AGB wird. Beide Dokumente sind über die Fußzeile der Anwendung und im Bestätigungsdialog abrufbar.
(1) Indivision haftet dem Kunden gegenüber unbeschränkt a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Indivision oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; b) für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden; c) nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) sowie im Umfang einer von Indivision übernommenen Garantie oder eines arglistig verschwiegenen Mangels; d) im Umfang einer allfälligen Haftung nach Art. 82 DSGVO im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung von Indivision auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger (nicht wesentlicher) Vertragspflichten haftet Indivision gegenüber dem Kunden – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 – nicht. (3) Soweit die Haftung nach Abs. 2 dem Grunde nach besteht, ist sie der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; je Schadensfall ist sie überdies mit der Höhe des vom Kunden in den der Schadensverursachung vorangegangenen zwölf Monaten an Indivision tatsächlich entrichteten Nettoentgelts begrenzt. Die Begrenzungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des Abs. 1. (4) Indivision erbringt regelmäßige Datensicherungen nach dem in der Leistungsbeschreibung und im Auftragsverarbeitungsvertrag beschriebenen Umfang. Für den Verlust von Daten haftet Indivision im Rahmen der vorstehenden Absätze nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch Indivision eingetreten wäre. Soweit dem Kunden die Sicherung eigener, von ihm eingebrachter oder über die Anwendung verarbeiteter Daten zumutbar und – etwa durch Anforderung eines Datenexports – möglich ist, hat er für eine angemessene eigene Datensicherung Sorge zu tragen; unterlässt er dies, ist ein hierauf zurückzuführender Schaden im Verhältnis seines Mitverschuldens gemäß § 1304 ABGB zu kürzen. (5) Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und außerhalb der Fälle des Abs. 1 ist die Haftung von Indivision für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie Ansprüche Dritter ausgeschlossen. (6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Dienstnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Indivision. (7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren, soweit gesetzlich zulässig und außerhalb der Fälle des Abs. 1, innerhalb der gesetzlichen Fristen.
(1) Das Vertragsverhältnis kommt mit Abschluss des Bestellvorgangs zustande und beginnt, im Fall einer Testphase, mit deren Ablauf in der entgeltpflichtigen Nutzung. Die Mindestlaufzeit richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Tarif und Abrechnungsintervall, wie im Bestellprozess ausgewiesen (insbesondere ein Monat bei monatlicher bzw. zwölf Monate bei jährlicher Abrechnung). (2) Sofern das Vertragsverhältnis nicht gemäß Abs. 3 gekündigt wird, verlängert es sich nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode automatisch um einen der gewählten Laufzeit entsprechenden Zeitraum. (3) Der Kunde kann das Abonnement jederzeit – insbesondere über die in der Anwendung bzw. im Zahlungsportal bereitgestellte Funktion – mit Wirkung zum Ende der laufenden, bereits bezahlten Abrechnungsperiode kündigen, ohne eine Frist einhalten zu müssen; das Abonnement verlängert sich dann nicht und der Zugang bleibt bis zum Ende der bezahlten Periode bestehen. Indivision kann das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode in Textform kündigen. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsteile unberührt. Ein wichtiger Grund, der Indivision zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a) der Kunde mit der Zahlung des Entgelts trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen in qualifiziertem Verzug bleibt; b) der Kunde IndiTable in erheblicher Weise vertrags- oder rechtswidrig nutzt und dieses Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt oder wiederholt; c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, soweit gesetzlich zulässig. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform. (5) Mit Wirksamwerden der Kündigung endet das Nutzungsrecht des Kunden an IndiTable; Indivision ist berechtigt, den Zugang zu sperren. Bereits im Voraus entrichtete Entgelte werden, ausgenommen im Fall einer vom Kunden berechtigt erklärten außerordentlichen Kündigung wegen eines von Indivision zu vertretenden wichtigen Grundes, nicht anteilig erstattet. (6) Nach Vertragsende stellt Indivision dem Kunden die von diesem eingebrachten bzw. in seiner Verantwortung verarbeiteten Daten auf Anfrage für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Vertragsende in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (insbesondere CSV oder JSON) bereit. Der Kunde hat eine entsprechende Anfrage innerhalb dieser Frist in Textform an office@indivision.at zu richten. (7) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 6 ist Indivision berechtigt und – hinsichtlich personenbezogener Daten, für die der Kunde Verantwortlicher und Indivision Auftragsverarbeiter ist – nach Maßgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrages (gemäß Art. 28 DSGVO) verpflichtet, die Daten zu löschen oder zurückzugeben. Gesetzliche, insbesondere abgabenrechtliche Aufbewahrungspflichten (etwa nach § 132 BAO für abrechnungs- und zahlungsbezogene Daten) sowie die in der Datenschutzerklärung und im Auftragsverarbeitungsvertrag beschriebenen Aufbewahrungs- und Anonymisierungsfristen bleiben unberührt; insoweit werden die Daten bis zum Ablauf dieser Fristen eingeschränkt verarbeitet und sodann gelöscht oder anonymisiert.
(1) Indivision ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen oder zur Weiterentwicklung der Anwendung erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. (2) Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Folge wird Indivision in der Mitteilung gesondert hinweisen. (3) Widerspricht der Kunde fristgerecht, ist jeder Vertragsteil berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort.
(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen Indivision und dem Kunden ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungs- bzw. Kollisionsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) anzuwenden. Diese Rechtswahl gilt im Verhältnis zu Unternehmern uneingeschränkt. (2) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, einschließlich Fragen seines gültigen Zustandekommens, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der Indivision GmbH (3381 Golling an der Erlauf) sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Indivision bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu belangen. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie rechtserhebliche Erklärungen im Rahmen seiner Durchführung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform; insbesondere E-Mail genügt. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Textform-Erfordernisses selbst. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen, ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken. (5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung von Indivision auf Dritte zu übertragen. Indivision ist berechtigt, das Vertragsverhältnis im Rahmen einer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge oder einer Umstrukturierung auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Erwerber des betreffenden Geschäftsbereichs zu übertragen; in diesem Fall steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern die Übertragung für ihn nicht zumutbar ist.